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Bekanntgabe

Die Bekanntgabe ist die Mitteilung eines Verwaltungsakts an denjenigen, für den er bestimmt ist. Erst mit der Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt rechtlich wirksam. Schriftliche Verwaltungsakte gelten grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, sofern kein späterer Zugang nachgewiesen wird. (vgl. Puke 2023, S. 48)


Beispiel: Das Finanzamt versendet am 2. Mai einen Einkommensteuerbescheid per Post. Geht der Bescheid ordnungsgemäß zu, gilt er grundsätzlich am 5. Mai als bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt beginnen die Fristen für einen möglichen Einspruch zu laufen.


Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag

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