Beibehaltungswahlrecht
Das Beibehaltungswahlrecht erlaubte es vor Einführung des BilMoG, eine frühere außerplanmäßige Abschreibung beizubehalten, auch wenn die Gründe dafür inzwischen entfallen waren. Dieses Wahlrecht wurde durch das BilMoG abgeschafft. Heute gilt grundsätzlich das Wertaufholungsgebot, sodass der Wert bis zu den fortgeführten Anschaffungskosten wieder erhöht werden muss. (vgl. Becker/Lutz/Back 2011, S. 25)
Beispiel: Eine Maschine wurde wegen einer Wertminderung von 100.000 € auf 60.000 € abgeschrieben. Entfallen die Gründe für die Wertminderung und beträgt der Wert wieder 90.000 €, muss die Maschine grundsätzlich auf 90.000 € wertaufgeholt werden.
Becker, W.; Lutz, S.; Back, C. (2011): Gabler Kompaktlexikon Modernes Rechnungswesen.
3. Auflage. Wiesbaden: Gabler




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