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Beendigung des Mietverhältnisses

14. Okt.
1 Min. Lesezeit

Die Beendigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter ist gemäß § 573 BGB möglich, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt und die Kündigungsfrist nach § 573c BGB eingehalten wird. Gründe können beispielsweise eine schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters, Eigenbedarf oder eine angemessene wirtschaftliche Verwertung sein. Bei unzumutbarer Härte kann der Mieter nach § 574 BGB widersprechen. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 120)


Beispiel: V vermietet eine Wohnung an K. V benötigt die Wohnung für seinen Sohn und kündigt K wegen Eigenbedarfs unter Einhaltung der Kündigungsfrist. K kann der Kündigung widersprechen, wenn sie für ihn oder seine Familie eine unangemessene Härte bedeuten würde. Verkauft V die Wohnung, bleibt der Mietvertrag gemäß § 566 BGB grundsätzlich bestehen.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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