Bannbruch
- Andreas Armster

- 5. Juli
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Ein Bannbruch liegt vor, wenn jemand Gegenstände entgegen einem gesetzlichen Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Es handelt sich um einen Verstoß gegen zoll- oder außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und ist nach § 372 AO strafbar. (vgl. Puke 2023, S. 45)
Beispiel: Eine Person versucht, geschützte Tierarten trotz eines bestehenden Einfuhrverbots nach Deutschland einzuführen. Da die Einfuhr gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand des Bannbruchs.
Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag



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