Auswärtstätigkeit
Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss der Tätigkeit voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehrt. Dient der auswärtige Einsatz hingegen dauerhaft als neue regelmäßige Arbeitsstätte, liegt keine Auswärtstätigkeit mehr vor. (vgl. Puke 2023, S. 43 f.)
Beispiel: Eine Mitarbeiterin fährt für drei Tage zu einem Kunden in eine andere Stadt, um dort eine Schulung durchzuführen. Anschließend kehrt sie an ihren üblichen Arbeitsplatz zurück. Da der Einsatz nur vorübergehend erfolgt, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit.
Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag




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