Atypisch stille Gesellschaft
Eine atypisch stille Gesellschaft liegt vor, wenn der stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Dafür verfügt er grundsätzlich über Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative und ist am tatsächlichen Zuwachs des Gesellschaftsvermögens einschließlich stiller Reserven und Geschäftswert beteiligt. Auch eine besonders starke Einflussmöglichkeit auf Unternehmensentscheidungen kann eine atypisch stille Beteiligung begründen. (vgl. Becker/Lutz/Back 2011, S. 17)
Beispiel: Ein stiller Gesellschafter beteiligt sich mit 100.000 € an einem Unternehmen und erhält neben einem Anteil am Gewinn auch 20 % der stillen Reserven und des Geschäftswerts. Außerdem kann er bei wichtigen Unternehmensentscheidungen mitbestimmen. Damit trägt er Mitunternehmerrisiko und zeigt Mitunternehmerinitiative und gilt als atypisch stiller Gesellschafter.
Becker, W.; Lutz, S.; Back, C. (2011): Gabler Kompaktlexikon Modernes Rechnungswesen.
3. Auflage. Wiesbaden: Gabler




Kommentare