Arm’s Length Principle
Das Arm’s Length Principle besagt, dass Geschäftsvorfälle mit Related Parties grundsätzlich so abgewickelt werden sollen, als würden sie zwischen unabhängigen Dritten zu marktüblichen Bedingungen stattfinden. Es wird auch im Steuerrecht genutzt, um die Angemessenheit von Geschäftsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern zu beurteilen. (vgl. Becker/Lutz/Back 2011, S. 16 f.)
Beispiel: Eine GmbH kauft Waren von ihrem Gesellschafter. Eine vergleichbare Ware kostet am Markt 100 € pro Stück. Nach dem Arm’s Length Principle sollte die GmbH die Ware grundsätzlich ebenfalls zu etwa 100 € erwerben, als würde sie von einem unabhängigen Lieferanten kaufen.
Becker, W.; Lutz, S.; Back, C. (2011): Gabler Kompaktlexikon Modernes Rechnungswesen.
3. Auflage. Wiesbaden: Gabler




Kommentare