Anschaffungswertprinzip
- Andreas Armster

- vor 1 Tag
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Das Anschaffungswertprinzip besagt, dass ein Vermögensgegenstand in der Bilanz höchstens mit seinen historischen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten angesetzt werden darf. Steigt sein Marktwert später, darf dieser höhere Wert nicht berücksichtigt werden. Auch Schulden dürfen nicht unter ihrem ursprünglichen Ansatz bewertet werden. (vgl. Schaffhauser-Linzatti 2023, S. 119 f.)
Beispiel: Ein Unternehmen hat vor 30 Jahren ein Grundstück für 50.000 € gekauft. Heute beträgt der Marktwert 200.000 €, da sich die Umgebung stark entwickelt hat. Gemäß dem Anschaffungswertprinzip wird das Grundstück jedoch weiterhin in der Bilanz mit 50.000 € angesetzt, da dies den historischen Anschaffungskosten entspricht.
Schaffhauser-Linzatti, M. (2023): Rechnungswesen Schritt für Schritt. Mit Lösungen für die Rechenbeispiele. 5. Auflage. Wien: Facultas


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