Anrufungsauskunft
- Andreas Armster

- 28. Okt.
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Die Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist eine Auskunft des Finanzamts auf Anfrage eines Arbeitgebers oder Arbeitnehmers darüber, wie lohnsteuerliche Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind. Sie bindet das Finanzamt nur gegenüber dem Antragsteller und schafft Rechtssicherheit für dessen Handeln. (vgl. Lindmayer/Dietz 2020, S. 519)
Beispiel: Ein Arbeitgeber fragt beim Finanzamt nach, ob ein Bonus für seine Mitarbeiter lohnsteuerpflichtig ist. Das Finanzamt gibt eine Anrufungsauskunft, wonach der Bonus steuerfrei behandelt werden kann. Der Arbeitgeber darf sich darauf verlassen und muss später keine Nachzahlung leisten.
Lindmayer, P. K. M.; Dietz, H.-U. (2020): Geldanlage und Steuer 2020. Bewährte und innovative Konzepte für Anleger und Berater. Wiesbaden: Springer Gabler


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