Annahmeverzug
- Andreas Armster

- 1. Juli
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Annahmeverzug liegt vor, wenn ein Gläubiger eine ordnungsgemäß angebotene Leistung des Schuldners nicht annimmt. Dadurch können bestimmte rechtliche Folgen, z. B. der Gefahrübergang oder Schadensersatzansprüche, entstehen. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 19)
Beispiel: Ein Käufer holt die bestellte Ware trotz vereinbartem Liefertermin nicht ab und gerät dadurch in Annahmeverzug.
May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag



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