Anlaufhemmung
Anlaufhemmung bedeutet, dass der Beginn einer Verjährungsfrist hinausgeschoben wird. (vgl. Puke 2023, S. 24)
Beispiel: Die Festsetzungsverjährung beginnt wegen einer gesetzlichen Anlaufhemmung erst zu einem späteren Zeitpunkt.
Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag




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