Anfängliche Unmöglichkeit
Anfängliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung bereits bei Vertragsschluss nicht erbracht werden kann. Der Schuldner wird von seiner Leistungspflicht frei. Der Gläubiger kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz, Ersatz seiner Aufwendungen oder die Herausgabe eines Ersatzes (Surrogats) verlangen. Bei gegenseitigen Verträgen muss der Gläubiger grundsätzlich die Gegenleistung nicht erbringen. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 90 ff.)
Beispiel: V verkauft K ein Auto für 2.000 €. Das Auto wurde bereits vor Vertragsschluss bei einem Brand zerstört, was V wusste. K kann das Auto nicht erhalten und muss den Kaufpreis nicht zahlen. Da K das Auto mit 5.000 € Gewinn hätte weiterverkaufen können, kann er von V unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz für den entgangenen Gewinn verlangen.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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