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Anfechtung wegen eines Irrtums

11. Okt.
1 Min. Lesezeit

Die Anfechtung wegen eines Irrtums ermöglicht es einer Person, eine Willenserklärung rückgängig zu machen, wenn sie sich bei der Abgabe geirrt hat. Dazu zählen beispielsweise Inhaltsirrtümer, Erklärungsirrtümer und Eigenschaftsirrtümer. Die Anfechtung muss grundsätzlich unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums erfolgen (§ 121 BGB). (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 55 ff.)


Beispiel: K möchte bei einem Weinhändler 25 Flaschen Wein bestellen. Aus Versehen schreibt er in seiner Bestellung 250 Flaschen. Da K nicht die Erklärung abgeben wollte, 250 Flaschen zu bestellen, liegt ein Erklärungsirrtum vor. Er kann seine Willenserklärung daher anfechten.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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