Anfechtung wegen Drohung
Die Anfechtung wegen Drohung ermöglicht es einer Person, eine Willenserklärung anzufechten, wenn sie durch eine widerrechtliche Drohung dazu veranlasst wurde, diese abzugeben (§ 123 BGB). Die Anfechtung muss grundsätzlich innerhalb eines Jahres erfolgen. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 57 f.)
Beispiel: V droht K damit, ihm körperliche Gewalt anzutun, wenn K ihm sein Fahrrad nicht verkauft. Aus Angst stimmt K dem Verkauf zu. K kann den Vertrag wegen widerrechtlicher Drohung anfechten.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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