Aneignung
- Andreas Armster

- 1. Juli
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Aneignung ist eine Art des Eigentumserwerbs durch Inbesitznahme einer herrenlosen Sache. Bei Grundstücken steht dieses Recht grundsätzlich nur dem Staat (Fiskus) zu. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 15)
Beispiel: Jemand findet ein herrenloses Fahrrad und nimmt es rechtmäßig in Besitz. Dadurch kann er Eigentümer werden.
May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag



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