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Allgemeine Zurückbehaltungsrecht

13. März
1 Min. Lesezeit

Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht bedeutet, dass eine Person ihre Leistung verweigern kann, solange die andere Partei eine fällige Gegenleistung aus demselben rechtlichen Verhältnis nicht erbringt (§ 273 BGB). (vgl. Fischer 2023, S. 133 f.)


Beispiel: Wenn ein Handwerker eine reparierte Sache erst herausgibt, nachdem der Kunde die Rechnung bezahlt hat.


Fischer, P. C. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer

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