Allgemeine Verwaltungskosten
- Andreas Armster

- 2. Feb.
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Allgemeine Verwaltungskosten sind Kosten des zentralen Verwaltungsbereichs (z. B. Geschäftsführung, Buchhaltung, Personal), die nicht unmittelbar der Herstellung eines Produkts zugeordnet werden können. Sie können nach § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB wahlweise in die Herstellungskosten einbezogen oder als Periodenaufwand erfasst werden. (vgl. Roos 2024, S. 153)
Beispiel: Ein Unternehmen stellt Maschinen her und zahlt während der Produktionszeit Gehälter an die Buchhaltung und die Geschäftsführung; diese Kosten sind allgemeine Verwaltungskosten und können wahlweise aktiviert oder direkt als Aufwand verbucht werden.
Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag



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