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Aktivierungswahlrecht

21. Sept.
1 Min. Lesezeit

Ein Aktivierungswahlrecht bedeutet, dass für bestimmte Vermögensgegenstände ein Unternehmen selbst entscheiden kann, ob es diese in der Bilanz aktiviert. Wird das Wahlrecht nicht genutzt, werden die entsprechenden Aufwendungen vollständig erfolgswirksam erfasst. (vgl. Becker/Lutz/Back 2011, S. 9)


Beispiel: Ein Unternehmen nimmt ein Disagio von 5.000 € in Kauf. Es kann dieses als Rechnungsabgrenzungsposten aktivieren und über die Laufzeit verteilen oder das Disagio sofort als Aufwand erfassen.


Becker, W.; Lutz, S.; Back, C. (2011): Gabler Kompaktlexikon Modernes Rechnungswesen.

3. Auflage. Wiesbaden: Gabler

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