Aktivierungsverbot
Ein Aktivierungsverbot bedeutet, dass bestimmte Vermögensgegenstände bzw. Aufwendungen nach dem HGB nicht als Vermögenswerte in der Bilanz aktiviert werden dürfen. Die entsprechenden Aufwendungen werden stattdessen vollständig erfolgswirksam erfasst. (vgl. Becker/Lutz/Back 2011, S. 9)
Beispiel: Ein Unternehmen entwickelt eine eigene Marke. Die dafür anfallenden Kosten dürfen nach dem HGB nicht als immaterieller Vermögensgegenstand aktiviert werden. Die Kosten werden daher vollständig als Aufwand in der Gewinnrechnung und Verlustrechnung erfasst.
Becker, W.; Lutz, S.; Back, C. (2011): Gabler Kompaktlexikon Modernes Rechnungswesen.
3. Auflage. Wiesbaden: Gabler




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