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Aktivierungsgrundsatz

Der Aktivierungsgrundsatz besagt, dass alle abstrakt aktivierungsfähigen Vermögensgegenstände grundsätzlich in der Bilanz anzusetzen sind, sofern kein gesetzliches Aktivierungsverbot besteht oder der Gesetzgeber ein Aktivierungswahlrecht einräumt. Er bildet damit die Verbindung zwischen der abstrakten Aktivierungsfähigkeit (Vermögensgegenstand liegt vor) und der konkreten Aktivierungsfähigkeit nach den gesetzlichen Ansatzvorschriften. (vgl. Roos 2024, S. 140)


Beispiel: Ein Unternehmen entwickelt intern eine neue Software. Die Software stellt wirtschaftlich einen Vermögensgegenstand dar (abstrakt aktivierungsfähig). Nach § 248 Abs. 2 HGB besteht dafür jedoch nur ein Aktivierungswahlrecht. Entscheidet sich das Unternehmen für die Aktivierung, wird die Software in der Bilanz angesetzt; entscheidet es sich dagegen, werden die Entwicklungskosten sofort als Aufwand verbucht.


Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag

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