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Abtretung

Die Abtretung ist die Übertragung eines Gesellschaftsanteils von einem Gesellschafter auf eine andere Person nach den §§ 413, 398 BGB. Sie ermöglicht es einem Gesellschafter, aus der Gesellschaft auszuscheiden, ohne zu kündigen. Bei einer GmbH ist die Abtretung grundsätzlich erlaubt, muss jedoch notariell beurkundet werden und kann durch die Satzung eingeschränkt werden, etwa durch sogenannte Vinkulierungen. In Personengesellschaften hingegen ist für die Abtretung in der Regel die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, dafür ist jedoch keine notarielle Form notwendig. Somit stellt die Abtretung eine flexible Möglichkeit dar, die Mitgliedschaft an jemanden anderen zu übertragen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 315 f.)


Beispiel: X ist Gesellschafter einer GmbH und hält einen Geschäftsanteil im Wert von 20.000 Euro. Er möchte aus der Gesellschaft ausscheiden und verkauft seinen Anteil an seine Kollegin Y. Beide schließen einen notariell beurkundeten Abtretungsvertrag. Nach Eintragung der Änderung in die Gesellschafterliste ist Y neue Gesellschafterin der GmbH, während X vollständig ausscheidet.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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