Abstrakte Rechtsgeschäfte
Abstrakte Rechtsgeschäfte sind von ihrem Rechtsgrund (causa) unabhängig. Sie beziehen sich nur auf die unmittelbar angestrebte Rechtsfolge und können auch dann wirksam sein, wenn das zugrunde liegende Geschäft unwirksam ist. (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 27 f.)
Beispiel: Eine Person kauft ein Fahrrad und erhält es vom Verkäufer übereignet. Die Übereignung überträgt das Eigentum am Fahrrad unabhängig davon, ob der zugrunde liegende Kaufvertrag wirksam ist. Die Übereignung ist somit ein abstraktes Rechtsgeschäft.
Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK




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