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Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung

Die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfA) bezeichnet eine zusätzliche Abschreibung, wenn sich die tatsächliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts durch technischen Fortschritt oder übermäßige Beanspruchung als kürzer herausstellt als ursprünglich angenommen. (vgl. Schneck 2018, S. 1 ff.)


Beispiel: Eine Maschine ist ursprünglich für eine Nutzungsdauer von 10 Jahren vorgesehen. Durch übermäßige Beanspruchung wird sie jedoch bereits nach 6 Jahren unbrauchbar. Die dadurch entstandene außergewöhnliche Wertminderung kann durch eine AfA berücksichtigt werden.


Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv

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