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Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) bezeichnet die vereinfachte Behandlung von abnutzbaren, selbständig nutzbaren Anlagegütern mit geringen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten. Solche Güter können (je nach Wertgrenze) entweder im Jahr der Anschaffung sofort als Aufwand abgeschrieben oder über vereinfachte Abschreibungsverfahren (z. B. Sammelposten) verteilt abgeschrieben werden, um den Buchführungsaufwand gering zu halten. (vgl. Roos 2024, S. 193 f.)


Beispiel: Ein Unternehmen kauft einen Bürostuhl für 600 €. Da es sich um ein selbständig nutzbares geringwertiges Wirtschaftsgut handelt, kann der Bürostuhl im Jahr der Anschaffung vollständig als Aufwand abgeschrieben werden und muss nicht über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden.


Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag

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