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Abschlussvertreter

17. Okt.
1 Min. Lesezeit

Ein Abschlussvertreter ist ein Bevollmächtigter, der im Namen eines Unternehmers Geschäfte abschließt (§§ 164 ff. BGB). Ein Einfirmenvertreter ist dagegen ein Handelsvertreter, der ausschließlich für einen einzigen Unternehmer tätig ist (§ 92a HGB). (vgl. Janda/Pfeifer 2025, S. 204)


Beispiel: A ist bevollmächtigt, für den Autohersteller U Kaufverträge mit Kunden abzuschließen. A unterschreibt die Verträge im Namen von U und handelt damit als Abschlussvertreter.


Janda, C.; Pfeifer, U. (2025): Wirtschaftsprivatrecht mit Fällen und Lösungen. 4. Auflage. München: UVK

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