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Abandon

27. Aug.
1 Min. Lesezeit

Abandon bezeichnet die Möglichkeit, auf ein bestimmtes Recht zu verzichten bzw. es aufzugeben, wenn die damit verbundenen Verpflichtungen nicht erfüllbar sind oder nicht erfüllt werden können. (vgl. Schneck 2018, S. 1 ff.)


Beispiel: Bei einem Börsentermingeschäft kann ein Vertragspartner vom Kauf oder Verkauf zurücktreten, wenn die vereinbarten Wertpapiere am festgelegten Tag nicht geliefert werden können.


Schneck, O. (2018): Lexikon der Betriebswirtschaft. 10. Auflage. München: dtv

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