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DEÜV

7. Juli
1 Min. Lesezeit

Die DEÜV regelt, wie sozialversicherungsrelevante Daten von Beschäftigten erfasst und elektronisch an die Sozialversicherungsträger übermittelt werden. Sie legt fest, welche Meldungen erforderlich sind, wann sie erfolgen müssen und nach welchen Vorgaben die elektronische Datenübermittlung abläuft. (vgl. Puke 2023, S. 79)


Beispiel: Ein Unternehmen stellt eine neue Mitarbeiterin ein. Der Arbeitgeber meldet ihre Beschäftigungsdaten gemäß der DEÜV elektronisch an die zuständige Krankenkasse bzw. den Sozialversicherungsträger, damit sie ordnungsgemäß in der Sozialversicherung erfasst wird.


Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag

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