Kapitalimportneutralität
- Andreas Armster

- 23. Jan.
- 1 Min. Lesezeit
Kapitalimportneutralität liegt vor, wenn in einem Land sämtliches investierte Kapital, unabhängig vom Wohnsitz des Investors, gleich besteuert wird. Sie ist gegeben, wenn das Wohnsitzland ausländische Kapitaleinkünfte freistellt, sodass allein die Besteuerung im Investitionsland maßgeblich ist und ausländische Investoren dort derselben effektiven Steuerbelastung unterliegen. (vgl. Nowotny/Zagler 2022, S. 358 f.)
Beispiel: Ein Investor aus Land A investiert 100.000 € in Land B. Land B erhebt auf Kapitaleinkünfte einen Steuersatz von 20 %. Der Investor zahlt daher in Land B 20.000 € Steuern. Land A stellt diese ausländischen Einkünfte steuerfrei. Unabhängig davon, ob der Investor aus Land A, C oder D stammt, beträgt die Steuerbelastung in Land B immer 20 %.
Nowotny, E.; Zagler, M. (2022): Der öffentliche Sektor. Einführung in die Finanzwissenschaft. 6. Auflage. Wiesbaden: Springer Fachmedien



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