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Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital

Eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital liegt vor, wenn der Vorstand aufgrund einer satzungsmäßigen Ermächtigung das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht, ohne erneuten Hauptversammlungsbeschluss, und die Erhöhung erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam wird. (vgl. Roos 2024, S. 284)


Beispiel: Die Hauptversammlung einer AG ermächtigt den Vorstand, das Grundkapital in Höhe von 1 Mio. € innerhalb von fünf Jahren um bis zu 500.000 € zu erhöhen. Der Vorstand nutzt diese Ermächtigung und gibt neue Aktien im Umfang von 200.000 € aus. Mit der Eintragung ins Handelsregister steigt das Grundkapital entsprechend um 200.000 €.


Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag

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