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Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen. In Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern und nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit darf der Arbeitgeber nur kündigen, wenn ein personenbedingter, verhaltensbedingter oder betriebsbedingter Grund vorliegt. Ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 283 ff.)


Beispiel: Melanie arbeitet seit zwei Jahren in einem Unternehmen mit 50 Mitarbeitern. Ihr Arbeitgeber kündigt ihr, weil er „mit ihrer Art nicht mehr zufrieden“ sei – ohne konkreten Grund oder vorherige Abmahnung. Melanie kann sich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen und Klage einreichen, da keine sozial gerechtfertigten Gründe vorliegen. Die Kündigung ist damit voraussichtlich unwirksam.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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