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Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit

Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB) verlangt, dass Buchführung und Jahresabschluss so gegliedert, bezeichnet und dargestellt sind, dass sie für einen sachkundigen Dritten leicht verständlich und nachvollziehbar sind. Alle Posten müssen eindeutig benannt, sachlich richtig abgegrenzt und übersichtlich geordnet sein, damit die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ohne Informationsverluste beurteilt werden kann. (vgl. Roos 2024, S. 82)


Beispiel: Ein Unternehmen weist in der Bilanz „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ und „Sonstige Forderungen“ getrennt aus, statt beide Posten zusammenzufassen. So kann ein Leser klar erkennen, welcher Teil der Forderungen aus dem Kerngeschäft stammt und welcher aus anderen Vorgängen, was die Bilanz übersichtlich und verständlich macht.


Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag

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