Fahrtätigkeit
- Andreas Armster

- 7. Juli
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Eine Fahrtätigkeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer ihre berufliche Tätigkeit überwiegend auf einem Fahrzeug ausüben und deshalb keine feste Arbeitsstätte haben. Da sie im Rahmen einer Auswärtstätigkeit arbeiten, können unter bestimmten Voraussetzungen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. (vgl. Puke 2023, S. 105 f.)
Beispiel: Ein Berufskraftfahrer liefert Waren in ganz Deutschland aus und arbeitet überwiegend in seinem LKW. Da er keine feste Arbeitsstätte hat, kann er die beruflich veranlassten Fahrtkosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen und gegebenenfalls Übernachtungskosten steuerlich als Werbungskosten absetzen.
Puke, M. (2023): Lexikon für Steuerfachangestellte. 19. Auflage. Herne: NWB Verlag



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