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Europäisches Parlament

Autorenbild: Andreas ArmsterAndreas Armster

Das Europäische Parlament besteht aus einer Vielzahl an Abgeordneten, die seit 1979 von den Bürgern der EU-Mitgliedstaaten direkt gewählt werden. Jedes Land hat eine festgelegte Anzahl von Abgeordneten. Die Amtszeit der Abgeordneten beträgt, ebenso wie die der Kommissare, 5 Jahre. Die Abgeordneten organisieren sich im Parlament nach politischen Fraktionen, basierend auf ihrer Parteizugehörigkeit und nicht nach Nationalität.


Das Parlament hat vor allem Beratungsrechte und Kontrollrechte gegenüber der Kommission und dem Rat. Je nach Politikfeld besitzt es unterschiedliche Rechte, darunter Unterrichtungsrechte, Anhörungsrechte, Mitwirkungsrechte, Mitentscheidungsrechte und Zustimmungsrechte.


Das Europäische Parlament ist in die Gesetzgebung eingebunden, hat jedoch keine eigenständigen Gesetzgebungsbefugnisse. Üblicherweise bringt die Kommission einen Gesetzesvorschlag ein, der dann vom Rat nach Beteiligung des Parlaments beschlossen wird. Trotz einiger Verbesserungen in den letzten Jahren wird die Macht des Parlaments gegenüber dem Rat oft als zu schwach angesehen, da dem einzigen demokratisch legitimierten Organ der EU immer noch zu wenige Rechte eingeräumt werden. (vgl. Kolck/Lehmann/Strohmeier 2001, S. 172 f.)


Beispiel: Das Gesetzgebungsverfahren im Bereich des Binnenmarkts, bei dem das Parlament gemeinsam mit dem Rat Gesetze beschließt, nachdem die Kommission einen Vorschlag eingereicht hat.


Kolck, G.; Lehmann, K.; Strohmeier, S. (2001): Volkswirtschaftslehre. In: Gartner, W. J. (Hrsg.): Fachbücher für Fachberater und Fachwirte: Der Immobilienfachwirt. Wien: Oldenbourg,

S. 172-173

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