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Erben fünfter Ordnung

Erben fünfter Ordnung sind die Ur-Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Sie treten nur als Erben auf, wenn keine Personen der ersten bis vierten Ordnung vorhanden sind. (vgl. Lindmayer/Dietz 2020, S. 448 f.)


Beispiel: Herr Schmidt stirbt ohne Kinder, Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern. In diesem Fall könnten seine Ur-Urgroßeltern oder deren Nachkommen – etwa Großonkel oder Großtanten seiner Großeltern – Erben werden.


Lindmayer, P. K. M.; Dietz, H.-U. (2020): Geldanlage und Steuer 2020. Bewährte und innovative Konzepte für Anleger und Berater. Wiesbaden: Springer Gabler

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