Außerordentliche Kündigung
- Andreas Armster

- 12. Aug. 2025
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Eine außerordentliche Kündigung ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). Sie ist möglich bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht (z. B. Diebstahl, Tätlichkeiten). Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Grundes erfolgen und wird nur nach sorgfältiger Interessenabwägung ausgesprochen. (vgl. Oechsler/Paul, 2024, S. 597 f.)
Beispiel: Ein Mitarbeiter wird beim Diebstahl von Firmeneigentum erwischt. Der Arbeitgeber kündigt ihm daraufhin fristlos, weil das Vertrauensverhältnis schwer gestört ist und eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar wäre.
Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg



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