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Arbeitsvermittlungsunfähigkeit

3. Juli
1 Min. Lesezeit

Die Arbeitsvermittlungsunfähigkeit liegt vor, wenn eine arbeitslose Person dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht und daher nicht in eine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann. (vgl. May/Wiepcke 2012, S. 53)


Beispiel: Eine Person ist wegen einer schweren Krankheit vorübergehend nicht vermittelbar und gilt als arbeitsvermittlungsunfähig.


May, H.; Wiepcke, C. (2012): Lexikon der ökonomischen Bildung. 8. Auflage. München: Oldenbourg Verlag

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