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Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nach Art. 2 GG in Verbindung mit Art. 1 GG die Würde und freie Entfaltung der Persönlichkeit jedes Menschen. Es umfasst insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung, auf persönliche Ehre, Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung, solange nicht die Rechte anderer oder die verfassungsmäßige Ordnung verletzt werden. (vgl. Oechsler/Paul 2024, S. 112)


Beispiel: Ein Arbeitgeber darf ohne Zustimmung des Mitarbeiters keine privaten E-Mails am Arbeitsplatz lesen – das würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre verletzen.


Oechsler, W. A.; Paul, C. (2024): Personal und Arbeit. Einführung in das Personalmanagement. 12. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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