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Überentnahmen

Überentnahmen (§ 4 Abs. 4a EStG) liegen vor, wenn die Entnahmen eines Unternehmers höher sind als der Gewinn zuzüglich der Einlagen eines Wirtschaftsjahres. In diesem Fall wird ein Teil der Schuldzinsen steuerlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Konkret werden pauschal 6 % der Überentnahmen dem Gewinn wieder hinzugerechnet, wobei bestimmte Höchstgrenzen und Ausnahmen gelten. (vgl. von Campenhausen/Grawert 2021, S. 75 ff.)


Beispiel: Ein Unternehmer erzielt 50.000 € Gewinn und tätigt Einlagen von 10.000 €, entnimmt aber 70.000 €. Die Entnahmen übersteigen Gewinn + Einlagen um 10.000 €. Das sind Überentnahmen. Ein Teil der Schuldzinsen ist deshalb steuerlich nicht abziehbar.


von Campenhausen, O.; Grawert, A. (2021): Steuerrecht im Überblick. Zusammenfassungen und Grafiken. 6. Auflage. Stuttgart: Schäffer-Poeschel-Verlag

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